Mit dem ersten Gesetz zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention in den Schulen, dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz, hat das Land NRW 2014 die ersten Schritte auf dem Weg zur inklusiven Bildung an allgemeinen Schulen gesetzlich verankert.
Das bedeutet, dass die Schulaufsicht den Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nach §19 Absatz 5 Schulgesetz (SchulG) mindestens eine allgemeine Schule vorschlagen muss, so dass eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Besuch einer allgemeinen Schule des Gemeinsamen Lernens und einer entsprechenden Förderschule besteht.
In einem Runderlass zur Neuausrichtung der Inklusion und zur Steigerung der Qualitätsstandards in der Schule soll festgelegt werden, dass Gemeinsames Lernen ab dem Schuljahr 2019/2020 vom Grundsatz her nur an solchen Haupt-, Real-, Gesamt-, Gemeinschafts-, Sekundar- und Primusschulen eingerichtet wird, die konzeptionelle, inhaltliche und personelle Voraussetzungen erfüllen. Entsprechend angepasst werden soll die sogenannte Mindestgrößenverordnung der Förderschulen.
Zu den Entscheidungsparametern für Eltern gehören sicher neben den Qualitätsstandards auch die gute Erreichbarkeit von Förderschulen.
In der Kuhlenkampschule (bis heute in der Trägerschaft der Stadt Minden) werden zum jetzigen Stand etwa 199 Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtgebiet Minden, Hille, Porta Westfalica und Petershagen unterrichtet. Ab dem Schuljahr 2019/2020 werden möglicherweise auch Schülerinnen und Schüler aus den Städten Lübbecke und Bad Oeynhausen hinzukommen, wenn deren Eltern z.B. aufgrund der kleineren Lerngruppen und der intensiven Begleitung durch die Lehrkräfte als Förderort für ihre Kinder eine Förderschule wählen.